Satzung

Satzung der WERKGEMEINSCHAFT MUSIK IM BISTUM MÜNSTER e. V.

Stand: 10.10.2010 

Präambel

Die Werkgemeinschaft Musik e.V. mit Sitz in Altenberg wurde 1946 auf Bundesebene mit dem erklärten Ziel gegründet, die musikalisch-kulturelle Arbeit im Rahmen der katholischen Jugend zu fördern. Auf Diözesanebene, so auch in der Diözese Münster, haben sich Arbeitskreise gebildet, die regionale Veranstaltungen und Kurse durchführen. Die Schwerpunkte der Werkgemeinschaft Musik im Bistum Münster liegen in den Bereichen Chor- und Instrumentalmusik, Lied und Musik im Gottesdienst, Musikpädagogik und Tanz. Die musikalische Bildungsarbeit wird in ökumenischer Offenheit durchgeführt. Die Tätigkeit gründet in der Überzeugung, dass Singen, Tanzen und Musizieren in Verbindung mit religiöser Erfahrung intensiver erlebt werden und Glaube durch Musik vertieft und erneuert werden kann.

Im Rahmen einer Neuausrichtung hat die Werkgemeinschaft Musik im Bistum Münster am 06.05.2005 beschlossen ihre Arbeit auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und die nachstehende Satzung verabschiedet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Werkgemeinschaft Musik im Bistum Münster“, im folgenden als Werkgemeinschaft bezeichnet. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
  2. Sitz der Werkgemeinschaft ist Münster.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Werkgemeinschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe im Bereich der Diözese Münster.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) Angebote der kulturellen Bildung für junge Menschen
    b) Angebote der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Jugendhilfe und
    c) generationsübergreifende Angebote der musisch-kulturellen Bildung
  3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemand wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
  4. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Verbänden und Organisationen beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Werkgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Werkgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Werkgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Werkgemeinschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Werkgemeinschaft als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Werkgemeinschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen der Werkgemeinschaft bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod,
    b) durch schriftliche Austritterklärung des Mitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
    c) durch Ausschluss, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate nach einer schriftlichen Mahnung rückständig ist,
    d) durch Ausschluss, wenn das Verhalten eines Mitglieds nicht mehr den Zielen des Vereins entspricht.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
  4. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 5 Organe

Organe der Werkgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei der Abstimmung zählen auch die Stimmen der Mitglieder, die bei persönlicher Verhinderung ihr Stimmrecht schriftlich einem bei der Mitgliederversammlung anwesenden anderen Mitglied mit dessen Zustimmung übertragen haben; dabei kann jedes Mitglied nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
  4. Mitglieder haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Ein Beschluss über Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung verabschieden oder eine bestehende Geschäftsordnung ändern.
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt auf ihrer jährlichen Versammlung den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung. Sie bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe einzuberufen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  10. Beitritte zu anderen Institutionen und Kooperationsverträge müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu vier Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sie müssen volljährig sein. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  4. a) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    b) Die Wahl muss geheim stattfinden, wenn dies von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.
    c) Eine Blockwahl – also die Wahl des gesamten Vorstands in einem Wahlgang – ist möglich, wenn keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem widerspricht.
    d) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 8 Abteilungen

  1. Für die unterschiedlichen Zwecke des Vereins können vom Vorstand Abteilungen gebildet und aufgelöst werden.
  2. Jede Abteilung soll einen für seine Abteilung zuständigen Abteilungsbeauftragten und, sofern erforderlich, einen Stellvertreter haben. Der Abteilungsbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluß fasst.
  3. Die Abteilungen sind nicht selbstständig, führen keinen eigenen Haushalt und haben keine eigene Satzung, der Vorstand der Werkgemeinschaft kann jedoch eine eigene Abteilungsordnung beschließen.

§ 9 Auflösung

  1. Der Beschluss über die Auflösung der Werkgemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde und Förderer der Jugendburg Gemen e. V., Schloßplatz 1, 46325 Borken“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.